Satzung TARA e. V.

Initiative für ganzheitliche Erwachsenen- und Gesundheitsbildung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „TARA e. V.“

Sein Sitz ist in Ruhpolding und er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Ziel des Vereins ist die Förderung einer sozial-ökologischen Lebensform, die den Menschen, den Tieren und der Natur gerecht wird und dem Planeten Erde Achtung entgegenbringt.

Unser Engagement gilt generationenübergreifend allen Menschen - unabhängig von politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und religiösen Zugehörigkeiten.

Das Satzungsziel wird verwirklicht durch:

Förderung der Diskussion über die Erneuerung von gesundheitlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Strukturen, in denen nachhaltige und ganzheitliche Konzepte nach sozialen, regionalen und gewaltfreien Grundsätzen erarbeitet, erforscht und umgesetzt werden können.

Zurverfügungstellung von Informationen für Mitglieder zu Fragen der Lebensführung, der Gesundheitsfürsorge und einer natürlichen ökologischen Grundordnung des Lebens, z. B. durch Vorträge, Seminare, Arbeitskreise und Projekte.

Eingebettet in die sozial-ökologischen Konzepte ist die Forschung, Bildung und Umsetzung von autarken Systemen für Ernährung, Bodenkultivierung und Renaturierung des persönlichen Umfelds der Mitglieder zur Erzielung einer harmonischen Lebensweise, die der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Körper, Seele und Geist dient.

Bei all dem steht Eigenverantwortung und Solidarität im Mittelpunkt.

Im Besonderen werden diese Ziele erreicht durch:

-       Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Kommunen und Zweckverbänden, Forschungseinrichtungen und Forschern,

-       umfassende Öffentlichkeitsarbeit, Verbreitung von Informationen, z. B. durch Internet-Portale, Medien, Messen, Beiträge, Artikel usw.

-       Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Webinaren, Workshops, Kursen, Retreats, Arbeitskreisen, Märkten, Festivals und Konzerten weltweit,

-       Zurverfügungstellung von Informationen über Produkte, welche das soziale Leben in den oben aufgeführten Vereinszwecken anregen, fördern und behilflich sind, diese Qualitäten im täglichen Leben zu integrieren,

-       Gründung von Arbeitsgruppen, Kinder- und Jugendgruppen, im Hinblick auf eine Generationen übergreifende Anwendung der Vereinsziele,

-       Forschungsreisen, Exkursionen und Gruppenreisen zu Orten weltweit, die im Hinblick auf alle oben genannten Lebensbereiche interessante Auswirkungen auf das menschliche Leben und Verhalten haben.

Werden unterschiedliche Arbeitsgruppen oder -bereiche gebildet, dann ist der Vorstand angehalten die übergreifende Koordination sicherzustellen und möglichst jährlich die Effektivität der einzelnen Bereiche im Sinne der Vereinsziele zu prüfen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen in zulässiger Form gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

Es müssen jedoch nicht zwingend alle Zwecke gleichzeitig erfüllt werden, der Verein kann sich auf Teilbereiche oder bestimmte Projekte konzentrieren.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können alle Menschen sowie natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ordentliche Mitglieder arbeiten beim Verein mit, Fördermitglieder unterstützen den Verein mit Beiträgen. Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Ehren- und Fördermitglieder haben keine Stimm- oder Wahlrechte in der Mitgliederversammlung.

2.      Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Kündigung oder durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und bei Tod. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten möglich. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.

4.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen oder gekündigt werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied in der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen, bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören, hat jedoch dazu selbst kein Stimmrecht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf eine anteilige Beitragsrückerstattung.

5.      Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins auf eigene Gefahr zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliederversammlung erlässt nach Vorlage durch den Vorstand eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Beiträge und einer Aufnahmegebühr regelt.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a)      Mitgliederversammlung

b)      Vorstandschaft             

c)      Kassenprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung

1.      Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.

2.      Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)      Wahl und Abwahl der Vorstände und Kassenprüfer;

b)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;

c)      Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit;

d)      Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans;

e)      Beschlussfassung über den Jahresabschluss;

f)       Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;

g)      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

h)      Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;

i)        Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins;

j)        Beschlussfassung über Anträge/Tagesordnungspunkte, die 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein müssen;

k)      Behandlung von Anfragen, Verschiedenes.

3.      Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

4.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.

5.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

6.      Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und einem von der Versammlung ernannten Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, können jedoch eine Aufwandsentschädigung erhalten.

2.      Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist jeder Vorstand einzeln befugt. Die Vorstände sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

3.      Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist auf unbestimmte Zeit. Sie bleiben bis zum Rücktritt oder bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt. Ein Rücktritt ist in Textform gegenüber dem anderen Vorstand zu erklären.

4.      Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorständen zu unterzeichnen.

5.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung der Vereinsgeschäfte;

b)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

c)      Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts; Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 8 Kassenprüfer

Einzelne oder mehrere Mitglieder können zum Kassenprüfer gewählt werden. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zum Rücktritt oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Ein Rücktritt ist in Textform an einen Vorstand zu erklären.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1.      Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2.      Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3.      Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins beschließt die letzte Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen. Das gesamte Vermögen fällt durch Beschluss an einen anderen eingetragenen Verein, mit der Auflage, es entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Ruhpolding, 07.08.2015